Sie habe mit K.________ erst am 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober 2017] Kontakt aufgenommen. Die Tatsache, dass die Klägerin mit Q.________ (als Mandatsleiter des Beklagten 3) und mit ihren ehemaligen Rechtsanwälten ab dem 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober 2017] ausschliesslich über die Dolmetscherin kommuniziert habe, beweise, dass sie sprachlich dazu nicht in der Lage gewesen sei, diese Korrespondenz selber auf Deutsch zu erledigen. Sie habe eine Dolmetscherin benötigt, was sie erst am 27. Oktober 2017 [recte: 25. Oktober 2017] erkannt habe.