Infolge der nicht bestandenen Prüfung könne somit keine Rede davon sein, dass die Klägerin den Inhalt und die Tragweite des Erbvertrags – insbesondere hinsichtlich juristischer Begriffe – habe nachvollziehen können. Sodann sei es (entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen) falsch, dass den nicht bestandenen Sprachtests selbst bei deren Berücksichtigung jeglicher Beweiswert fehlen würde, da die Klägerin den Ausgang der Prüfung selber hätte steuern und ohne Weiteres hätte schlecht abschneiden können.