Ausserdem stehe die Anmeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem damals bevorstehenden Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Beantragung der Niederlassungsbewilligung. Es sei keinesfalls so, dass die Klägerin das Novum nach dem Aktenschluss geschaffen und vorgebracht habe. Die Grundlage des Novums sei bereits Seite 33/40