5.4 Ferner moniert die Klägerin, dass die Vorinstanz in Verletzung von Art. 229 ZPO die Sprachtests zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Sie habe sich bereits am 7. Juli 2019 – d.h. lange vor Eintritt des Aktenschlusses – für die Sprachprüfung angemeldet. Die Prüfung habe erst am 25. November 2019 und die Wiederholungsprüfung erst im Februar 2020 stattgefunden. Ausserdem stehe die Anmeldung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem damals bevorstehenden Ablauf ihrer Aufenthaltsbewilligung und der Beantragung der Niederlassungsbewilligung.