Im Übrigen hat die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals behauptet, dass der Erbverzicht gar nicht von ihr erklärt worden sei. Diese Behauptung ist offenkundig verspätet, weshalb sie vorliegend nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. vorne E. 1.4). Lediglich der Vollständigkeit bleibt noch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in der Klage noch selber ausführen liess, dass sie mit ihrer Unterschrift "ausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils akzeptierte" (act. 1 Rz 13).