Daraus geht klar hervor, dass die Klägerin "mit ihrer Unterschrift" die Verletzung ihres Pflichtteils akzeptiert und zu Gunsten der Stiftung einen "teilweisen Erbverzicht" leistet. Die Klägerin wurde in dieser Vertragsbestimmung hinreichend adressiert und gab "mit ihrer Unterschrift" die entsprechende Zustimmung zum Erbverzicht. Hinzu kommt, dass ihr der Erbverzicht ausführlich erläutert worden war.