5.3.2 Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, dass der Erbverzicht nicht von der Klägerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei. Unter dem Titel "Wir vereinbaren" wurde im Erbvertrag Folgendes festgehalten: "Mit ihrer Unterschrift verzichtet meine künftige Ehefrau zu Gunsten der zu gründenden Stiftung […] auf weitergehende Ansprüche. Sie akzeptiert somit ausdrücklich die Verletzung ihres Pflichtteils und leistet zu Gunsten der Stiftung einen teilweisen Erbverzicht."