137 Rz 148; act. 138 Rz 112) – auch der Umstand nichts, dass die Klägerin gemäss Formulierung im Erbvertrag einen "teilweisen Erbverzicht" geleistet hat, war damit doch eindeutig gemeint, dass sie nebst den auszurichtenden Vermächtnissen auf weitere Vermögenswerte des Nachlasses verzichtet. Da sie mit den Vermächtnissen entsprechende Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten sollte, war der Verzicht – untechnisch gesprochen – jedoch nur ein teilweiser. Abgesehen davon zeigt die von der Beklagten 1 eingereichte Korrespondenz (act. 17/3-5), dass sich die Klägerin auch schriftlich in verständlicher Weise auf Deutsch auszudrücken vermag.