5.3.1 Auch diese Einwände vermögen die erstinstanzlichen Erwägungen nicht umzustossen. Wie das Kantonsgericht – unter Berücksichtigung der glaubhaften Aussagen des Beklagten 3 und des Zeugen P.________ sowie des unbestrittenermassen im Zusammenhang mit dem Erbverzicht von der Klägerin geäusserten Satzes, dass sie alles für die Tiere mache – zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass die Klägerin den von ihr im Erbvertrag erklärten "teilweisen Erbverzicht" (richtig) verstanden hat. Daran ändert – wie die Beklagten 2- 4 zu Recht vorbringen (act. 137 Rz 148;