Auch für "Fachexperten" sei die Formulierung eines Erbverzichts ziemlich komplex. Hinzu komme, dass der Erbverzicht gar nicht von der Klägerin, sondern vom Erblasser erklärt worden sei: Im Erbvertrag habe der Erblasser erklärt, dass seine zukünftige Frau zu Gunsten der Stiftung einen Erbverzicht leiste Seite 32/40 (vgl. Ziff. II.A.2 des Erbvertrags). Im Text fehle jedoch eine Zustimmung der Klägerin, weshalb der Erbverzicht bereits aus diesem Grund ungültig sei (act. 129 Rz 161-168).