Die Formulierung des Erbverzichts sei alles andere als leicht verständlich. Der Erbverzicht – ein juristischer Fachausdruck – sei nicht so formuliert, dass ihn die Klägerin hätte verstehen können oder müssen. Unklar sei schon, wie der im Erbvertrag erwähnte "teilweise Erbverzicht" überhaupt zu verstehen sei, zumal RA Dr.iur. M.________ von der I.________ AG im Schreiben vom 9. April 2020 selber zugestanden habe, dass die Formulierung "teilweiser Erbverzicht" unglücklich gewählt worden sei. Auch für "Fachexperten" sei die Formulierung eines Erbverzichts ziemlich komplex.