Unrichtig sei jedoch die Feststellung, dass der für die Klägerin wesentliche Inhalt – nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung – leicht verständlich und ihr einlässlich erläutert worden sei. Insbesondere sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz unrichtig, wonach eine Person, die im Alltag zu Hause und in der Küche gut kommunizieren könne, es auch verstehe, wenn ihr von mehreren Personen ein Erbverzicht "ganz genau" und "mehrmals" erklärt bzw. "eingehämmert" werde.