5.3 Im Weiteren macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe zwar richtigerweise erkannt, dass sie (die Klägerin) nicht sämtliche juristischen Fachausdrücke "in einem Vertragsdokument" verstanden habe. Unrichtig sei jedoch die Feststellung, dass der für die Klägerin wesentliche Inhalt – nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung – leicht verständlich und ihr einlässlich erläutert worden sei.