5.2.2 Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Versprechen, zukünftig einen Erbvertrag abzuschliessen, nichtig ist (vgl. BGE 108 II 405 E. 2 f.). Diese Feststellung hilft der Klägerin allerdings nicht weiter. Die Vorinstanz hat aus dem Satz: "Du weisst, dass ich für die Tiere alles mache." nämlich nicht auf ein derartiges Versprechen geschlossen. Vielmehr würdigte sie diese Aussage dahingehend, dass der Beklagte 3 davon habe ausgehen dürfen, die Klägerin habe ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden. Dieser Schlussfolgerung kann ohne Weiteres zugestimmt werden.