Behauptungen und Bestreitungen haben in den Rechtsschriften zu erfolgen (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO und Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1 und 5.2.2.1 [= Pra 2019 Nr. 87]). Eine Bestreitung in der Parteibefragung, welche ein Beweismittel darstellt (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO), ist mithin weder möglich noch zulässig. Vielmehr hätte die Klägerin die Bestreitung in der Replik vortragen müssen, was jedoch nicht geschehen ist. Das erstmalige Bestreiten im zweiten Schlussvortrag (act. 116 Rz 57) erfolgte sodann verspätet und kann nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 229 Abs. 1 ZGB, vorne E. 1.3).