der für sie wesentliche Inhalt, nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung, sei aber leicht verständlich gewesen und sei ihr gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beklagten 3 einlässlich erläutert worden. Wer im Alltag zu Hause und in der Küche gut auf Deutsch kommunizieren könne, verstehe es auch, wenn ihm von mehreren Personen – insbesondere auch vom Beklagten 3 – ein Erbverzicht "ganz genau" und "mehrmals" erklärt bzw. "eingehämmert" werde. Seite 30/40