In der Replik habe die Klägerin diese Aussage nicht bestritten (act. 49 Rz 7). Wenn sie aber solche Bekenntnisse vor dem Notar geäussert habe, habe er jedenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie ihn und die Anordnungen im Erbvertrag verstanden habe. Es möge zwar zutreffen, dass die Klägerin nicht sämtliche juristischen Fachausdrücke "in einem Vertragsdokument" verstanden habe; der für sie wesentliche Inhalt, nämlich der Erbverzicht zugunsten der Stiftung, sei aber leicht verständlich gewesen und sei ihr gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beklagten 3 einlässlich erläutert worden.