Völlig unwahrscheinlich wirkten dann aber auf der anderen Seite die Ausführungen, wonach sie geglaubt habe, einen Partnerschaftsvertrag eingegangen zu sein. Nicht dazu passe wiederum, dass sie erwiesenermassen Diskussionen über die ihr zustehende Unterstützung vom Gnadenhof habe führen können (vgl. vorne E. 4.1.6) und sie bei der gemeinsamen Vorbesprechung am 11. Juli 2017 gewusst habe, dass sie den Beklagten 3 wegen erbrechtlicher Anordnungen aufgesucht hätten (act. 48 Ziff. 32).