Diese Aussagen seien widersprüchlich und wenig plausibel. Auf der einen Seite habe die Klägerin mit dem Erblasser anerkanntermassen deutsch gesprochen und sich im Alltag gut mit ihm verständigen können. Völlig unwahrscheinlich wirkten dann aber auf der anderen Seite die Ausführungen, wonach sie geglaubt habe, einen Partnerschaftsvertrag eingegangen zu sein.