5.1.2 Diesen Ausführungen stünden wiederum die Aussagen der Klägerin entgegen. Auf die Frage, wie sich die Klägerin mit dem Erblasser verständigt habe, habe sie ausgeführt: auf Deutsch. Aber dazu müsse man wissen, dass diese Sprache genügt habe, um in der Küche und zu Hause zu kommunizieren. Sie sei keine Analphabetin; so viel habe sie schon gekonnt. Aber solch ein Dokument hätte sie innert weniger als einer Stunde nicht einmal in Ungarn unterzeichnen können. An den Sitzungen vom 11. und 19. Juli 2017 habe sie mit dem Beklagten 3 nicht gesprochen, ausser ihn gegrüsst.