Die Aussagen des Beklagten 3 würden sich mit den Aussagen von P.________ decken, der als Zeuge ebenfalls ausgeführt habe, dass die Klägerin immer alles verstanden habe. Er habe mit ihr so gesprochen, wie er jetzt gerade spreche: auf Schweizerdeutsch. Es sei nie irgendeine Sprachbarriere da gewesen; die Klägerin habe auch nie etwas nachgefragt. Es Seite 29/40