5. Die Klägerin wendet im Weiteren ein, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und somit den Erbvertrag ohne Übersetzung nicht habe verstehen können (act. 129 Rz 160). 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum gegenteiligen Schluss, was sie wie folgt begründete (act. 128 E. 4.6-4.6.6):