Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen können (vgl. vorne E. 3.4.3) und sie die Selbstlesung gegenüber dem Notar und den Zeugen bestätigen. Alles andere würde – wie die Beklagte 2 zu Recht bemerkt – das Institut des Erbvertrags und der öffentlichen Urkunde ad absurdum führen, stünde es doch sonst im freien Ermessen einer Vertragspartei, durch eine falsche Bestätigung gegenüber dem Notar und den Beurkundungszeugen den Erbvertrag nach dem Tod des Erblassers dahinfallen zu lassen (act. 137 Rz 56 a.E.).