In diesem Zusammenhang bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass der Notar letztlich nicht kontrollieren kann, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben. Entscheidend ist daher ausschliesslich, dass die Beteiligten den Urkundeninhalt aufgrund der äusseren Umstände während des Beurkundungsvorgangs zur Kenntnis nehmen können (vgl. vorne E. 3.4.3) und sie die Selbstlesung gegenüber dem Notar und den Zeugen bestätigen.