4.6 Nach dem Gesagten ist erwiesen, dass sowohl die Klägerin wie auch der Erblasser den Erbvertrag an der Beurkundungssitzung vom 19. Juli 2017 gelesen haben. In diesem Zusammenhang bleibt nochmals darauf hinzuweisen, dass der Notar letztlich nicht kontrollieren kann, ob die Vertragsparteien bei der (stillen) Selbstlesung den Text effektiv vollständig Wort für Wort gelesen oder einzelne Passagen übersprungen haben.