Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin den Vertrag nicht gelesen hat. Mit Bezug auf die weitere Feststellung der Vorinstanz, wonach infolge der Diskussion davon auszugehen sei, dass die Klägerin sich ebenfalls mit den Bestimmungen des Erbvertrags auseinandergesetzt habe und dessen Inhalt im Einzelnen durchgegangen worden sei (act. 128 E. 4.5.7), bringt die Klägerin nämlich lediglich vor, dies sei nicht richtig (act. 129 Rz 158).