12) nicht hinreichend klar ist, ob die Entschädigung der Klägerin für ihre Tätigkeit beim Gnadenhof bereits im Urkundenentwurf enthalten war oder nicht bzw. wer die Erhöhung von CHF 2'000.00 auf CHF 3'000.00 pro Monat initiiert hat (vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 a.E. [act. 149/1]). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Klägerin den Vertrag nicht gelesen hat.