Letzteres trifft zwar zu und ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, dass die Beurkundungszeugen ihre in der Zeugenbescheinigung enthaltene Erklärung vorbehaltlos bestätigt haben. Die Klägerin ficht dies in der Berufung nicht an, weshalb entgegen ihrer Auffassung auch auf die Aussagen der Beurkundungszeugen abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 1.2). Im Übrigen nimmt der Inhalt der Zeugenbescheinigung ebenfalls an der verstärkten Beweiskraft teil (vgl. vorne E. 3.6; Jeitziner, a.a.O., Art. 501 ZGB N 15; Weimar, a.a.O., Art. 501 ZGB N 7; Ruf, a.a.O., N 1551).