4.5.4 Im Weiteren haben beide Beurkundungszeugen an ihren gerichtlichen Befragungen (nochmals) übereinstimmend erklärt, die Parteien hätten ihnen gegenüber bestätigt, dass sie den Vertrag gelesen hätten und dieser den übereinstimmenden Willen der Parteien enthalte (act. 46 Ziff. 23 f.; act. 47 Ziff. 10, 19 und 21 f.). In der Berufung bestreitet die Klägerin zwar allgemein die Glaubwürdigkeit der Beurkundungszeugen und macht geltend, dass sie bei der Lesung des Erbvertrags nicht anwesend gewesen seien (act. 129 Rz 139 f.). Letzteres trifft zwar zu und ist unbestritten.