64 und S. 24; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 [act. 149/1]). Ebenso wenig hat der Zeuge – entgegen den klägerischen Behauptungen (act. 129 Rz 129) – ausgesagt, dass die Beurkundungszeugen während des ganzen Beurkundungsvorgangs anwesend gewesen seien (act. 45 Ziff. 26 und 30). Schliesslich bringt die Klägerin zwar vor, dass der Zeuge und der Beklagte 3 ihre Aussagen untereinander abgesprochen hätten, was sie "ganz allgemein" mit dem "hohen Deckungsgrad" der Aussagen begründet (act. 129 Rz 121). Auch dieses Argument überzeugt indessen nicht.