(act. 135 Rz 103) – nicht behauptet, dass mehrere Originale vorgelegen hätten oder das Vorlesungsverfahren angewandt worden sei. Vielmehr hatten die Parteien bei der Vorbesprechung offensichtlich je einen Entwurf vor sich, während sie danach im Hauptverfahren nacheinander das (spätere) Original Seite für Seite durchlasen. Daneben erläuterte ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde mündlich, wobei er wohl auch (einzelne) Passagen wörtlich vorlas (vgl. act. 45 Ziff. 27 f.; act. 46 Ziff. 14 f.; act. 48 Ziff. 64 und S. 24; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 5.3 [act. 149/1]).