Der Notar habe sich vergewissert, dass die Klägerin den Vertrag verstanden und dessen Inhalt ihrem Willen entsprochen habe. Dabei habe die Klägerin den Ausführungen des Notars folgen können, zumal es nichts Neues gewesen und im Vorfeld unzählige Male besprochen worden sei (act. 45 Ziff. 31 f.; vgl. auch den Beschluss des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 E. 6.4 f. [act. 149/1]). Sodann hat der Zeuge – wie die Beklagte 1 zu Recht festhält Seite 27/40