152 S. 2) – nicht zu einem anderen Schluss. Vielmehr ergeben sie zusammen mit seinen Aussagen vor Kantonsgericht ein stimmiges Gesamtbild, was sich den zutreffenden Erwägungen des (inzwischen) rechtskräftigen Beschlusses des Obergerichts Zug BS 2020 89 vom 23. Juni 2021 (act. 149/1) ohne Weiteres entnehmen lässt. Ferner vermag auch der Umstand, dass der Erblasser dem Zeugen zu Lebzeiten einen Ferrari geschenkt hat (act. 45 Ziff. 38 f.), die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu beeinträchtigen. Die Klägerin behauptet dies zwar, versäumt es aber – wie die Beklagte 1 zu Recht bemerkt (act. 135 Rz 95) –, ihr Argument nachvollziehbar zu begründen.