4.5.3 Ebenso wenig gelingt es der Klägerin, mit ihren Ausführungen (act. 129 Rz 117-138) die glaubhaften Aussagen des Zeugen P.________ in Zweifel zu ziehen. Namentlich führen auch die von ihm bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen – soweit diese novenrechtlich überhaupt noch zu berücksichtigen sind (act. 135 Rz 98; act. 137 Rz 14 f. und 109; act. 152 S. 2) – nicht zu einem anderen Schluss.