__ zu treffen (act. 125/3). Wie die Beklagten 1-4 zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 86 f.; act. 137 Rz 105 f.; act. 138 Rz 38-41 und 92), führt diese Massnahme vorliegend – insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Stellungnahmen (act. 138/1 und 138/2) – nicht dazu, dem Beklagten 3 eine sorgfaltswidrige Mandatsführung vorwerfen zu können. Im Übrigen könnte daraus ohnehin nicht auf eine fehlerhafte Beurkundung geschlossen werden.