P.________ seien im Lichte der durch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme ergänzten Aussagen auszulegen; dieser habe die angebliche Selbstlesung durch die Parteien weder widerspruchsfrei noch glaubwürdig bestätigen können. Sodann seien – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten habe – die Beurkundungszeugen bei der angeblichen Selbstlesung nicht anwesend gewesen, weshalb diese die angebliche Selbstlesung nicht bezeugen könnten (act. 129 Rz 59 f., 63 und 99). 4.5.1 Auch diese Rügen sind unbegründet.