4.5 Schliesslich richtet sich die Klägerin gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie als erstellt erachtet habe, dass sowohl der Erblasser wie auch die Klägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin selbst gelesen hätten (act. 129 Rz 57 und 109). Die Behauptung des Beklagten 3 an der Parteibefragung, wonach beide Parteien den Erbvertrag gelesen hätten (act. 48 Ziff. 72 f.), sei als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Aussagen des Zeugen Seite 26/40