Im Übrigen hat die Klägerin nicht rechtzeitig vor Aktenschluss (sondern erst verspätet im Berufungsverfahren; act. 129 Rz 75) bestritten, dass der Beklagte 3 lediglich während der Vorbereitungsgespräche das Sitzungszimmer verlassen habe (act. 17 Rz 29 und 43; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11a; act. 129 Rz 75).