4.4.5 Dasselbe gilt auch für die bestrittene Behauptung der Klägerin, wonach der Notar (d.h. der Beklagte 3) während des Hauptverfahrens bzw. beim Lesevorgang der Urkunde nicht durchgehend anwesend gewesen sei (act. 49 Rz 12 und 17; act. 48 S. 24). Diesbezüglich ist die Klägerin den erforderlichen Beweis ebenfalls schuldig geblieben, weshalb auch in diesem Zusammenhang kein Verstoss gegen den Grundsatz der "Einheit des Aktes" nachgewiesen ist. Im Übrigen hat die Klägerin nicht rechtzeitig vor Aktenschluss (sondern erst verspätet im Berufungsverfahren;