Da die Klägerin für ihre Behauptungen beweisbelastet ist, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorne E. 3.6.; Urteil des Bundesgerichts 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 4.2), weshalb vorliegend davon auszugehen ist, dass der Erbvertrag und das Testament nicht gleichzeitig im selben Verfahren beurkundet worden sind.