Für eine diesbezügliche Beweisabnahme wäre erforderlich gewesen, dass sich die hierzu von der Klägerin offerierten Partei- und Zeugenbefragungen vorab eindeutig einer zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen liessen, was – wie die Beklagte 2 bereits vor der Vorinstanz einwandte (act. 18 Rz 61; act. 147 Rz 22) – nicht ohne Weiteres möglich ist (vgl. act. 1 S. 7 f. Rz 11; BGE 144 III 67 E. 2.1).