Abgesehen davon war es der Klägerin während der ca. 45-60 Minuten dauernden Sitzung – selbst unter Berücksichtigung der Hypotonie des Erblassers, der Vorbesprechung sowie der Erläuterung und Vertragsabänderung – zweifellos möglich, den Erbvertrag durchzulesen, zumal sie in der Berufung anerkannt hat, dass dafür lediglich ca. 10 Minuten benötigt werden (act. 129 Rz 80; act. 137 Rz 82; act. 138 Rz 64; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_33/2015 vom 9. Juni 2015 E. 6.2.2).