4.4.3 Zur zeitlichen Komponente ist sodann festzuhalten, dass die Sitzung – entgegen den klägerischen Behauptungen vor Kantonsgericht (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6; act. 49 Rz 12) – nicht nur 20 Minuten, sondern – entsprechend den Behauptungen der Beklagten 1 (act. 17 Rz 22, 29 und 43) – ca. 45-60 Minuten dauerte (act. 45 Ziff. 23; act. 48 Ziff. 51 [so selbst die Klägerin]). Bei den in der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Zeitablaufs der Sitzung, der Sitzordnung und der gemeinsamen Lesung nur eines Originals handelt es sich – wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 135 Rz 98; act.