4.4.1 Auch diesen Ausführungen kann aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. 4.4.2 So haben die Beklagten entgegen der Behauptung der Klägerin bestritten, dass die Selbstlesung aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei (act. 1 S. 7 Rz 11 und S. 10 Rz 6; act. 8; act. 17 Rz 29 und 42; act. 18 Rz 61 und 71-76; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a und S. 16 Zu Ziff. 6). Ferner haben sie auch bestritten, dass der Erbvertrag und das Testament gleichzeitig beurkundet worden seien (act. 1 S. 7 Rz 11; act. 8; act. 17 Rz 29, act. 18 Rz 61; act. 19 S. 10 Zu Ziff. 11 lit. a).