netto ca. 20-25 Minuten (inkl. Vorbesprechung, Beratung, Änderung und Rekognition, Zeugenerklärungen und Unterschriften) nicht möglich gewesen sei, was die Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten hätten. Ausserdem sei eine gleichzeitige Beurkundung des Erbvertrags und des Testaments nicht zulässig. Dies hätten die Beklagten ebenfalls nicht bestritten. Sodann habe der Notar während der Beurkundungssitzung das Sitzungszimmer wegen anderer Kunden mehrmals verlassen. Dass diese Unterbrechungen in der Phase der Vorbesprechung stattgefunden hätten, werde bestritten (act. 129 Rz 64-89, 108 und 143).