Ferner stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die angebliche Selbstlesung von zwei öffentlichen Urkunden [Erbvertrag und Testament] bereits aus rein zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe detailliert ausgeführt, dass gemäss der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Beurkundung von zwei, je einzeln zehn Seiten langen öffentlichen Urkunden von zwei Parteien und von einer Urkundsperson in ein und demselben Beurkundungsverfahren in der Form der angeblichen Selbstlesung durch die Parteien und nur je einem Original bei gegebener Sitzordnung innert