4.3.2 Der zweite Einwand kann im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden, hat doch die Klägerin – entgegen ihren Vorbringen (act. 129 Rz 105) – die Echtheit der öffentlichen Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren – weder bestritten noch hat sie Zweifel an der Echtheit der sich bei den Akten befindlichen beglaubigten Kopie des Erbvertrags geäussert (vgl. Art. 178 und Seite 24/40