19 S. 19 Zu Ziff. 18). Von einer Anerkennung der fehlenden Selbstlesung kann mithin keine Rede sein. 4.3 Im Weiteren beanstandet die Klägerin die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beurkundungsvermerk eines von einer Urkundsperson errichteten Erbvertrags den Beweis für die darin festgehaltene Einhaltung der Gültigkeitsvorschriften erbringe. Ausserdem habe sie die Echtheit der öffentlichen Urkunde im vorinstanzlichen Verfahren konsequent und substanziiert bestritten. Die Beklagten hätten die Echtheit jedoch nicht bewiesen (act. 129 Rz 103-106).