Zum einen erfolgte die Behauptung der Beklagten 3 und 4 nicht im Zusammenhang mit den Beurkundungsvoraussetzungen, sondern im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die Ungültigkeitsklage und der mit dem Schlichtungsgesuch erfolgten Fixierung des Streitgegenstands; zum anderen bezogen sich die Beklagten 3 und 4 lediglich auf die "eigene Angabe" der Klägerin und sprachen gestützt darauf von einer "spätesten" Kenntnis der Klägerin, ohne die Richtigkeit dieser Angabe zu anerkennen. Vielmehr behaupteten sie, dass die Frist am Beurkundungstermin vom 19. Juli 2017 zu laufen begonnen habe (act. 19 S. 19