Wie die Beklagten 3 und 4 zu Recht vorbringen (act. 138 Rz 47 und 80-84), lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass sie – entgegen ihren eigenen, anderslautenden Behauptungen (vgl. sogleich) – anerkannt hätten, dass die Klägerin den Erbvertrag am Beurkundungstermin nicht durchgelesen habe: Zum einen erfolgte die Behauptung der Beklagten 3 und 4 nicht im Zusammenhang mit den Beurkundungsvoraussetzungen, sondern im Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die Ungültigkeitsklage und der mit dem Schlichtungsgesuch erfolgten Fixierung des Streitgegenstands;